LS LEGAL

Rechtsanwältin Lilit Shahnazarian

ÜBER MICH


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Herzlich Willkommen


auf meiner Kanzlei-Website. Ich bin Lilit. Meine Kanzlei vertritt Menschen hauptsächlich in den Bereichen des Strafrechts und des Arbeitsrechts. In ausgewählten Fällen auch im Bereich des ganzen Zivilrechts. 

Straf- und Arbeitsrecht habe ich als Schwerpunkte gewählt, weil Einzelpersonen hier häufig einer strukturell stärkeren Gegenseite gegenüberstehen. Dies kann Staat oder Arbeitgeber*in sein. In diesem Ungleichgewicht stehe ich Ihnen zur Seite und setze mich für Ihre Rechte ein. Darüber hinaus ist es für mich eine Herzenssache Betroffene von frauen- und queerfeindlicher Gewalt im Rahmen der Nebenklage zu vertreten.

Ich habe nicht fast zehn Jahre studiert, um diesen Abschluss nicht sinnvoll zu nutzen. Ich bin mit Haltung und Leidenschaft Strafverteidigerin und Rechtsanwältin. Recht soll dabei stärken und nicht einschüchtern, weshalb mir eine Rechtsberatung auf Augenhöhe wichtig ist. Als Rechtsanwältin möchte ich an einer Gesellschaft mitwirken, die für Gleichbehandlung, Inklusion und Vielfalt steht. 

VERTRAUEN

Vertrauen entsteht durch Ehrlichkeit, Transparenz und einer Kommunikation auf Augenhöhe. Vom ersten Gespräch bis zum Abschluss Ihres Falls.

GERECHTIGKEIT

In jeder Phase Ihres Verfahrens begleite ich Sie und setze mich für Ihre Rechte ein. Dabei bin ich hartnäckig, engagiert und konsequent.

MODERNE LÖSUNGEN

Digitale Terminbuchung, unkomplizierte Kommunikation und effiziente Abläufe ermöglichen eine Rechtsberatung, die Ihren Alltag nicht aufhält.

RECHTSGEBIETE

STRAFRECHT

Ein Strafverfahren verunsichert. Muss ich zur Vorladung erscheinen? Sollte ich aussagen? Welche Beweise liegen der Staatsanwaltschaft überhaupt vor? Mit einer Strafverteidigerin an Ihrer Seite haben Sie deutlich mehr Möglichkeiten, auf Ihr Verfahren einzuwirken. Ich fordere Akteneinsicht an und entwickle darauf aufbauend gemeinsam mit Ihnen eine gezielte Strategie gegen den Vorwurf. Ich begleite Sie vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden bis zu einer möglichen Hauptverhandlung. Engagiert, transparent und auf Augenhöhe. Ich vertrete Sie im gesamten allgemeinen Strafrecht, bundesweit. Mehr zu meiner Arbeit als Strafverteidigerin erfahren Sie hier; oder klicken Sie sich durch die Themen unter diesem Text.


Das Strafrecht ist breit gefächert. Von dem allgemeinen Strafrecht , was Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) wie Körperverletzung, Mord, Totschlag, Diebstahl, Nötigung oder Betrug erfasst, bis hin zu Sondergesetzen wie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem Straßenverkehrsrecht.

Ich vertrete Sie unabhängig davon, welcher Vorwurf im Raum steht, und verschaffe mir durch Akteneinsicht schnell einen Überblick über Ihre Situation.

Wenn Sie durch eine Straftat verletzt wurden, beschränkt sich ihre Stellung in einem Strafverfahren nicht zwangsweise darauf Zeugnis abzulegen. Sie können sich als Nebenkläger*in dem Verfahren anschließen und aktiv daran mitwirken. Das gibt Ihnen eigene Rechte, wie etwa Akteneinsicht, das Benennen von Zeug:innen und das Stellen eigener Fragen und Anträge im Prozess.

Ich unterstütze Sie von Anfang an. Von der Frage, ob eine Anzeige in Ihrem Fall sinnvoll ist, über die Begleitung bei Ihrer Vernehmung bis hin zur Vertretung im gesamten Gerichtsverfahren gegen die beschuldigte Person.

Darüber hinaus berate ich Sie auch zu weiteren Ansprüchen, die Ihnen als betroffene Person zustehen können. Darunter fällt etwa Schadensersatz gegen den Täter (sog. Adhäsionsantrag) oder eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Gerne kläre ich mit Ihnen gemeinsam, ob eine Nebenklage in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist.

Sie haben Post von der Polizei bekommen: Eine Vorladung als Beschuldigte*r. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden vermuten, dass Sie an einer Straftat beteiligt waren, und Sie dazu befragen möchten.

Müssen Sie da hin? Nein. Als Beschuldigte*r sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder sich zu äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft.

Warum ich von einer Aussage bei der Polizei ohne anwaltlichen Rat abrate:

  • Schweigen darf niemals gegen Sie gewertet werden. Jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.
  • Sie können Ihre Aussage jederzeit nachholen, nach dem Sie den Inhalt der Akte kennen und auch schriftlich.
  • Zum Zeitpunkt der Vorladung fehlen Ihnen wichtige Informationen. Sie wissen nicht was genau was Ihnen vorgeworfen wird und können sich durch eine Aussage unwillentlich belasten.
  • Selbst wenn Sie die Dinge „klarstellen“ wollen. Durch einen Satz können Sie schon Ihre späteren Verteidigungschancen erschweren.
  • Das Gericht entscheidet später nach eigener Überzeugung, ob eine Behauptung wahr ist oder nicht. Bei einer Vernehmung können Ermittler*innen unter Umständen nicht neutral sein und durch einen nachteiligen Eindrucksvermerk ihre Chancen erschweren.

Deshalb rate ich: Sprechen Sie zunächst mit mir, bevor Sie mit den Ermittlungsbehörden sprechen. Ich fordere Akteneinsicht an, verschaffe uns einen Überblick über den Vorwurf und entscheide gemeinsam mit Ihnen, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Wurde gegen Sie ein Haftbefehl erlassen, oder befindet sich eine Ihnen nahestehende Person in Untersuchungshaft? Das ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren und für Betroffene sowie Angehörige oft ein Schock. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Sie haben das Recht zu schweigen und auf anwaltlichen Beistand zu bestehen.

Untersuchungshaft bedeutet: Eine Person wird schon vor einem endgültigen Urteil im laufenden Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren inhaftiert, obwohl noch gar nicht feststeht, ob sie wirklich schuldig ist. Deshalb darf das nur unter strengen Bedingungen passieren. Nach einer solchen Festnahme muss die beschuldigte Person spätestens am nächsten Tag einer Richter*in vorgeführt werden. Diese*r entscheidet dann, ob der Haftbefehl bestehen bleibt, aufgehoben oder unter Auflagen ausgesetzt wird: Die Person also freikommt, aber zum Beispiel regelmäßig bei der Polizei erscheinen muss.

Untersuchungshaft darf außerdem nicht unbegrenzt dauern. In der Regel höchstens sechs Monate, nur in besonderen Ausnahmefällen länger. Fallen die Voraussetzungen später weg, muss die Person freigelassen werden.

Als Ihre Verteidiger*in prüfe ich sofort, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist. Ich beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte, um genau zu verstehen, was Ihnen vorgeworfen wird, und lege bei Bedarf Rechtsmittel ein, um eine Freilassung oder Lockerung zu erreichen. Mein Ziel: so schnell wie möglich Klarheit schaffen und wenn möglich, die Freilassung.

Wichtig zu wissen: Werden Sie später verurteilt, wird die Zeit in Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Strafe angerechnet. Kommt es dagegen zu einem Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, haben Sie oft Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die erlittene Haft. Auch dabei unterstütze ich Sie.

Nicht jede Festnahme führt zu Untersuchungshaft. Manchmal wird man nur kurz festgehalten, danach aber wieder freigelassen. Auch dann kann ich als Ihre Verteidiger*in schon früh unterstützen: Ich kläre, was Ihnen vorgeworfen wird, fordere Akteneinsicht an und berate, wie Sie sich im weiteren Verfahren am besten verhalten, damit aus der Festnahme im besten Fall kein weiteres Verfahren mit ernsten Konsequenzen wird.

Haftbefehl erhalten oder Untersuchungshaft? Kontaktieren Sie mich. Hier zählt jeder Tag.

Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn die Ermittlungsbehörden bei Ihnen Beweismittel oder eine beschuldigte Person vermuten. Dabei können auch Gegenstände wie Handys, Computer oder Unterlagen sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Auch wenn eine Hausdurchsuchung ein erheblicher Eingriff in Ihre Privatsphäre ist, leisten Sie keinen Widerstand. Das kann helfen:

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – nur notwendige Angaben zu Ihrer Person
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen
  • Widersprechen Sie der Beschlagnahme von Gegenständen
  • Verlangen Sie nach der Durchsuchung eine schriftliche Bescheinigung und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände
  • Machen Sie sich eigene Notizen und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben

Nach einer Hausdurchsuchung, oder Beschlagnahme berate ich Sie gerne und kümmer mich schnell um die nächsten Schritte, damit das Verfahren schnellstmöglich eingestellt wird. Bei akuten Fällen erreichen Sie mich unter +491782743612.

Ich vertrete Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Dass ich alterstechnisch im Vergleich zu Kolleg*innen hier noch nicht allzu weit von meinem Mandant*innen entfernt bin, sehe ich als Vorteil. 

Für das Jugendstrafrecht gilt ein eigenes Gesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das sich in einigen Punkten von den Regeln für Erwachsene unterscheidet. Im Vordergrund steht hier nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke: Es geht darum, was der jungen Person am besten hilft, sich weiterzuentwickeln. Das kann von einem klärenden Gespräch über Arbeitsauflagen bis hin zu einer Jugendstrafe in schweren Fällen reichen.

Auch der Umgang mit Gericht und Staatsanwaltschaft unterscheidet sich hier vom Erwachsenenstrafrecht und erfordert ein anderes Vorgehen. Mit diesen Besonderheiten bin ich vertraut und setze mich dafür ein, dass die Rechte und die Zukunft des jungen Menschen im Mittelpunkt stehen. Ich begleite durch das gesamte Verfahren. Von der ersten Vernehmung bis zu einer möglichen Gerichtsverhandlung und kläre frühzeitig die Vorwürfe.

ARBEITSRECHT

Die Arbeit nimmt oft einen Großteil unseres Alltags ein. Werden Sie am Arbeitsplatz schlecht behandelt oder sogar gekündigt, handelt es sich häufig um eine belastende Ausnahmesituation. Ist die Kündigung überhaupt rechtens? Steht Ihnen eine Abfindung zu? Was sollten Sie jetzt als Erstes tun? Ich berate Sie dazu, welche rechtlichen Schritte für Sie persönlich sinnvoll sein könnten. Engagiert, transparent und auf Augenhöhe. Ich berate Sie im gesamten Arbeitsrecht. Mehr zu arbeitsrechtlichen Themen finden Sie hier; oder klicken Sie sich durch die Themen unten.


Sie haben eine Kündigung erhalten? Damit kommt häufig ein großer Schock und viele Fragen. Ist die Kündigung rechtens? Muss ich sie hinnehmen? Steht mir eine Abfindung zu? 

Wichtig zu wissen: Viele Kündigungen sind nicht wirksam. Es gibt klare gesetzliche Anforderungen an die Form, Frist und den Grund der Kündigung. 

Besonders wichtig: Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, haben Sie ab dem Zugang nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie das eigentlich nicht war. 

Mehr zur Kündigung und vor Allem ob eine Abfindung gezahlt wird, finden Sie auf dieser Seite.

Steht Ihnen eine Abfindung zu? Diese Frage stellen sich die Meisten bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag als Erstes. Die Antwort ist allerdings weniger eindeutig, als viele denken.

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung Ihres Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Anders als oft angenommen, gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie entsteht meist erst, wenn:

  • Arbeitgeber*innen sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbieten (etwa nach § 1a Kündigungsschutzgesetz),
  • Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit der Arbeitgeber*in auf eine Abfindung einigen, oder
  • ein Sozialplan oder Tarifvertrag das vorsieht, etwa bei größeren Stellenabbauten.

Die Höhe ist ebenfalls nicht fest vorgeschrieben.  Die Praxis orientiert sich häufig an einer Faustformel: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist jedoch nur ein Richtwert. Im Einzelfall kann eine Abfindung deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Als Ihre Anwältin verhandle ich gerade die Abfindung im Rahmen einer Kündigung oder Aufhebungsvertragsverhandlungen. Mehr Informationen zur Abfindung finden Sie auf dieser Seite.

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, sollten Sie nicht direkt unterschreiben. 

Ihre Unterschrift kann hier große Konsequenzen haben. Sie verzichten mit dieser in der Regel auf den gesetzlichen Kündigungsschutz und auf die Möglichkeit, später gegen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vorzugehen.

Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag zur einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für ihr Arbeitslosengeld führen.

Deshalb gilt: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell, auch wenn Ihr Arbeitgeber auf eine schnelle Entscheidung drängt. Sie sind zu nichts verpflichtet und haben das Recht, sich vorher beraten zu lassen.

Als Ihre Anwält*in prüfe ich den Vertrag für Sie; Insbesondere auch die Höhe einer möglichen Abfindung.

Diskriminierung oder Mobbing am Arbeitsplatz ist keine Lappalie, sondern belastet Betroffene weit über die Arbeitszeit hinaus.

Diskriminierung liegt vor, wenn Sie wegen Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität benachteiligt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Sie davor und gibt Ihnen unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Wichtig: Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem Sie von der Benachteiligung erfahren haben, schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Mobbing ist etwas anderes und meint systematisches Schikanieren, Ausgrenzen oder Bloßstellen über einen längeren Zeitraum, durch Kolleg*innen oder Vorgesetzte. Anders als Diskriminierung ist Mobbing zwar nicht in einem eigenen Gesetz geregelt, kann aber unter gewissen Umständen auch Ansprüche auslösen.

In beiden Fällen ist es wichtig, Vorfälle möglichst genau zu dokumentieren: Datum, Uhrzeit, genaue Geschehnisse und Zeug*innen, wenn vorhanden. Das erleichtert es später erheblich, Ansprüche durchzusetzen.

Als Ihre Anwält*in bespreche ich mit Ihnen Ihre Situation, prüfe mögliche Ansprüche und setze diese für Sie durch, Sie sind hier nicht alleine.

Schwangerschaft, Geburt und die Zeit danach bringen nicht nur ein neues Leben, sondern auch Rechte für Sie mit sich.

Während der Schwangerschaft:
Ihr Kündigungsschutz beginnt, sobald Ihr*e Arbeitgeber*in von der Schwangerschaft weiß. Erfährt sie es erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung, müssen Sie sie innerhalb von 2 Wochen informieren, damit der Schutz rückwirkend greift. Sechs Wochen vor der Geburt beginnt zudem die Mutterschutzfrist. Sie dürfen in dieser Zeit auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, aber nicht dazu verpflichtet werden.

Rund um die Geburt:
Nach der Geburt gilt eine Mutterschutzfrist von acht Wochen (bei Mehrlings- oder Frühgeburten länger), in der Sie nicht arbeiten dürfen. Ihr Kündigungsschutz besteht bis vier Monate nach der Entbindung. Möchte der zweite Elternteil direkt ab der Geburt Elternzeit nehmen, beginnt dessen Kündigungsschutz sogar schon acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Elternzeit (bis zu drei Jahre pro Kind und Elternteil):
Die Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei Ihrer Arbeitgeber*in melden. Bei einer Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von dreizehn Wochen. Ihr Kündigungsschutz beginnt bereits mit dieser Anmeldung, also schon vor dem eigentlichen Start. Während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen auch Elternteilzeit möglich, um stundenweise weiterzuarbeiten. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen möglich, Sie sind also besonders geschützt. Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit, spätestens am dritten Geburtstag Ihres Kindes.

Als Ihre Anwält*in berate ich Sie zu Ihren Ansprüchen und Fristen, unterstütze Sie bei der Kommunikation mit Ihrer Arbeitgeber*in und setze Ihre Rechte notfalls auch gerichtlich durch.

Nicht jedes Thema passt in eine eigene Kachel. Das Arbeitsrecht betrifft viele Situationen im Berufsalltag. Ich unterstütze Sie unter anderem auch bei folgenden Themen:

  • Abmahnung
  • Arbeitszeugnis
  • Lohn & Gehalt
  • Lohnabrechnungen
  • Urlaub
  • Überstunden
  • Krankheit
  • Arbeitsvertrag

Mehr finden Sie hier. Ist Ihr Thema nicht dabei? Sprechen Sie mich gerne trotzdem an. Ich berate Sie im gesamten Arbeitsrecht.

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Vertrauen entsteht durch Ehrlichkeit, Transparenz und einer Kommunikation auf Augenhöhe. Vom ersten Gespräch bis zum Abschluss Ihres Falls.

GERECHTIGKEIT

In jeder Phase Ihres Verfahrens begleite ich Sie und setze mich für Ihre Rechte ein. Dabei bin ich hartnäckig, engagiert und konsequent.

MODERNE LÖSUNGEN

Digitale Terminbuchung, unkomplizierte Kommunikation und effiziente Abläufe ermöglichen eine Rechtsberatung, die Ihren Alltag nicht aufhält.



RECHTSGEBIETE

STRAFRECHT

Ein Strafverfahren verunsichert. Muss ich zur Vorladung erscheinen? Sollte ich aussagen? Welche Beweise liegen der Staatsanwaltschaft überhaupt vor? Mit einer Strafverteidigerin an Ihrer Seite haben Sie deutlich mehr Möglichkeiten, auf Ihr Verfahren einzuwirken. Ich fordere Akteneinsicht an und entwickle darauf aufbauend gemeinsam mit Ihnen eine gezielte Strategie gegen den Vorwurf. Ich begleite Sie vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden bis zu einer möglichen Hauptverhandlung. Engagiert, transparent und auf Augenhöhe. Ich vertrete Sie im gesamten allgemeinen Strafrecht, bundesweit.


Das Strafrecht ist breit gefächert. Von dem allgemeinen Strafrecht , was Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB) wie Körperverletzung, Mord, Totschlag, Diebstahl, Nötigung oder Betrug erfasst, bis hin zu Sondergesetzen wie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem Straßenverkehrsrecht.

Ich vertrete Sie unabhängig davon, welcher Vorwurf im Raum steht, und verschaffe mir durch Akteneinsicht schnell einen Überblick über Ihre Situation.

Wenn Sie durch eine Straftat verletzt wurden, beschränkt sich ihre Stellung in einem Strafverfahren nicht zwangsweise darauf Zeugnis abzulegen. Sie können sich als Nebenkläger*in dem Verfahren anschließen und aktiv daran mitwirken. Das gibt Ihnen eigene Rechte, wie etwa Akteneinsicht, das Benennen von Zeug:innen und das Stellen eigener Fragen und Anträge im Prozess.

Ich unterstütze Sie von Anfang an. Von der Frage, ob eine Anzeige in Ihrem Fall sinnvoll ist, über die Begleitung bei Ihrer Vernehmung bis hin zur Vertretung im gesamten Gerichtsverfahren gegen die beschuldigte Person.

Darüber hinaus berate ich Sie auch zu weiteren Ansprüchen, die Ihnen als betroffene Person zustehen können. Darunter fällt etwa Schadensersatz gegen den Täter (sog. Adhäsionsantrag) oder eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Gerne kläre ich mit Ihnen gemeinsam, ob eine Nebenklage in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist.

Sie haben Post von der Polizei bekommen: Eine Vorladung als Beschuldigte*r. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden vermuten, dass Sie an einer Straftat beteiligt waren, und Sie dazu befragen möchten.

Müssen Sie da hin? Nein. Als Beschuldigte*r sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder sich zu äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft.

Warum ich von einer Aussage bei der Polizei ohne anwaltlichen Rat abrate:

  • Schweigen darf niemals gegen Sie gewertet werden. Jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.
  • Sie können Ihre Aussage jederzeit nachholen, nach dem Sie den Inhalt der Akte kennen und auch schriftlich.
  • Zum Zeitpunkt der Vorladung fehlen Ihnen wichtige Informationen. Sie wissen nicht was genau was Ihnen vorgeworfen wird und können sich durch eine Aussage unwillentlich belasten.
  • Selbst wenn Sie die Dinge „klarstellen“ wollen. Durch einen Satz können Sie schon Ihre späteren Verteidigungschancen erschweren.
  • Das Gericht entscheidet später nach eigener Überzeugung, ob eine Behauptung wahr ist oder nicht. Bei einer Vernehmung können Ermittler*innen unter Umständen nicht neutral sein und durch einen nachteiligen Eindrucksvermerk ihre Chancen erschweren.

Deshalb rate ich: Sprechen Sie zunächst mit mir, bevor Sie mit den Ermittlungsbehörden sprechen. Ich fordere Akteneinsicht an, verschaffe uns einen Überblick über den Vorwurf und entscheide gemeinsam mit Ihnen, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Wurde gegen Sie ein Haftbefehl erlassen, oder befindet sich eine Ihnen nahestehende Person in Untersuchungshaft? Das ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren und für Betroffene sowie Angehörige oft ein Schock. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Sie haben das Recht zu schweigen und auf anwaltlichen Beistand zu bestehen.

Untersuchungshaft bedeutet: Eine Person wird schon vor einem endgültigen Urteil im laufenden Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren inhaftiert, obwohl noch gar nicht feststeht, ob sie wirklich schuldig ist. Deshalb darf das nur unter strengen Bedingungen passieren. Nach einer solchen Festnahme muss die beschuldigte Person spätestens am nächsten Tag einer Richter*in vorgeführt werden. Diese*r entscheidet dann, ob der Haftbefehl bestehen bleibt, aufgehoben oder unter Auflagen ausgesetzt wird: Die Person also freikommt, aber zum Beispiel regelmäßig bei der Polizei erscheinen muss.

Untersuchungshaft darf außerdem nicht unbegrenzt dauern. In der Regel höchstens sechs Monate, nur in besonderen Ausnahmefällen länger. Fallen die Voraussetzungen später weg, muss die Person freigelassen werden.

Als Ihre Verteidiger*in prüfe ich sofort, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist. Ich beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte, um genau zu verstehen, was Ihnen vorgeworfen wird, und lege bei Bedarf Rechtsmittel ein, um eine Freilassung oder Lockerung zu erreichen. Mein Ziel: so schnell wie möglich Klarheit schaffen und wenn möglich, die Freilassung.

Wichtig zu wissen: Werden Sie später verurteilt, wird die Zeit in Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Strafe angerechnet. Kommt es dagegen zu einem Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, haben Sie oft Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die erlittene Haft. Auch dabei unterstütze ich Sie.

Nicht jede Festnahme führt zu Untersuchungshaft. Manchmal wird man nur kurz festgehalten, danach aber wieder freigelassen. Auch dann kann ich als Ihre Verteidiger*in schon früh unterstützen: Ich kläre, was Ihnen vorgeworfen wird, fordere Akteneinsicht an und berate, wie Sie sich im weiteren Verfahren am besten verhalten, damit aus der Festnahme im besten Fall kein weiteres Verfahren mit ernsten Konsequenzen wird.

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Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn die Ermittlungsbehörden bei Ihnen Beweismittel oder eine beschuldigte Person vermuten. Dabei können auch Gegenstände wie Handys, Computer oder Unterlagen sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Auch wenn eine Hausdurchsuchung ein erheblicher Eingriff in Ihre Privatsphäre ist, leisten Sie keinen Widerstand. Das kann helfen:

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – nur notwendige Angaben zu Ihrer Person
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen
  • Widersprechen Sie der Beschlagnahme von Gegenständen
  • Verlangen Sie nach der Durchsuchung eine schriftliche Bescheinigung und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände
  • Machen Sie sich eigene Notizen und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben

Nach einer Hausdurchsuchung, oder Beschlagnahme berate ich Sie gerne und kümmer mich schnell um die nächsten Schritte, damit das Verfahren schnellstmöglich eingestellt wird. Bei akuten Fällen erreichen Sie mich unter +491782743612.

Ich vertrete Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Dass ich alterstechnisch im Vergleich zu Kolleg*innen hier noch nicht allzu weit von meinem Mandant*innen entfernt bin, sehe ich als Vorteil. 

Für das Jugendstrafrecht gilt ein eigenes Gesetz, das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das sich in einigen Punkten von den Regeln für Erwachsene unterscheidet. Im Vordergrund steht hier nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke: Es geht darum, was der jungen Person am besten hilft, sich weiterzuentwickeln. Das kann von einem klärenden Gespräch über Arbeitsauflagen bis hin zu einer Jugendstrafe in schweren Fällen reichen.

Auch der Umgang mit Gericht und Staatsanwaltschaft unterscheidet sich hier vom Erwachsenenstrafrecht und erfordert ein anderes Vorgehen. Mit diesen Besonderheiten bin ich vertraut und setze mich dafür ein, dass die Rechte und die Zukunft des jungen Menschen im Mittelpunkt stehen. Ich begleite durch das gesamte Verfahren. Von der ersten Vernehmung bis zu einer möglichen Gerichtsverhandlung und kläre frühzeitig die Vorwürfe.

ARBEITSRECHT

Die Arbeit nimmt oft einen Großteil unseres Alltags ein. Werden Sie am Arbeitsplatz schlecht behandelt oder sogar gekündigt, handelt es sich häufig um eine belastende Ausnahmesituation. Ist die Kündigung überhaupt rechtens? Steht Ihnen eine Abfindung zu? Was sollten Sie jetzt als Erstes tun? Ich berate Sie dazu, welche rechtlichen Schritte für Sie persönlich sinnvoll sein könnten. Engagiert, transparent und auf Augenhöhe. Ich berate Sie im gesamten Arbeitsrecht. Mehr zu arbeitsrechtlichen Themen finden Sie hier; oder klicken Sie sich durch die Themen unten.


Sie haben eine Kündigung erhalten? Damit kommt häufig ein großer Schock und viele Fragen. Ist die Kündigung rechtens? Muss ich sie hinnehmen? Steht mir eine Abfindung zu? 

Wichtig zu wissen: Viele Kündigungen sind nicht wirksam. Es gibt klare gesetzliche Anforderungen an die Form, Frist und den Grund der Kündigung. 

Besonders wichtig: Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, haben Sie ab dem Zugang nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie das eigentlich nicht war. 

Mehr zur Kündigung und vor Allem ob eine Abfindung gezahlt wird, finden Sie auf dieser Seite.

Steht Ihnen eine Abfindung zu? Diese Frage stellen sich die Meisten bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag als Erstes. Die Antwort ist allerdings weniger eindeutig, als viele denken.

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung Ihres Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Anders als oft angenommen, gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie entsteht meist erst, wenn:

  • Arbeitgeber*innen sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbieten (etwa nach § 1a Kündigungsschutzgesetz),
  • Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit der Arbeitgeber*in auf eine Abfindung einigen, oder
  • ein Sozialplan oder Tarifvertrag das vorsieht, etwa bei größeren Stellenabbauten.

Die Höhe ist ebenfalls nicht fest vorgeschrieben.  Die Praxis orientiert sich häufig an einer Faustformel: ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist jedoch nur ein Richtwert. Im Einzelfall kann eine Abfindung deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Als Ihre Anwältin verhandle ich gerade die Abfindung im Rahmen einer Kündigung oder Aufhebungsvertragsverhandlungen. Mehr Informationen zur Abfindung finden Sie auf dieser Seite.

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, sollten Sie nicht direkt unterschreiben. 

Ihre Unterschrift kann hier große Konsequenzen haben. Sie verzichten mit dieser in der Regel auf den gesetzlichen Kündigungsschutz und auf die Möglichkeit, später gegen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vorzugehen.

Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag zur einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für ihr Arbeitslosengeld führen.

Deshalb gilt: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell, auch wenn Ihr Arbeitgeber auf eine schnelle Entscheidung drängt. Sie sind zu nichts verpflichtet und haben das Recht, sich vorher beraten zu lassen.

Als Ihre Anwält*in prüfe ich den Vertrag für Sie; Insbesondere auch die Höhe einer möglichen Abfindung.

Schwangerschaft, Geburt und die Zeit danach bringen nicht nur ein neues Leben, sondern auch Rechte für Sie mit sich.

Während der Schwangerschaft:
Ihr Kündigungsschutz beginnt, sobald Ihr*e Arbeitgeber*in von der Schwangerschaft weiß. Erfährt sie es erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung, müssen Sie sie innerhalb von 2 Wochen informieren, damit der Schutz rückwirkend greift. Sechs Wochen vor der Geburt beginnt zudem die Mutterschutzfrist. Sie dürfen in dieser Zeit auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, aber nicht dazu verpflichtet werden.

Rund um die Geburt:
Nach der Geburt gilt eine Mutterschutzfrist von acht Wochen (bei Mehrlings- oder Frühgeburten länger), in der Sie nicht arbeiten dürfen. Ihr Kündigungsschutz besteht bis vier Monate nach der Entbindung. Möchte der zweite Elternteil direkt ab der Geburt Elternzeit nehmen, beginnt dessen Kündigungsschutz sogar schon acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Elternzeit (bis zu drei Jahre pro Kind und Elternteil):
Die Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei Ihrer Arbeitgeber*in melden. Bei einer Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von dreizehn Wochen. Ihr Kündigungsschutz beginnt bereits mit dieser Anmeldung, also schon vor dem eigentlichen Start. Während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen auch Elternteilzeit möglich, um stundenweise weiterzuarbeiten. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen möglich, Sie sind also besonders geschützt. Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit, spätestens am dritten Geburtstag Ihres Kindes.

Als Ihre Anwält*in berate ich Sie zu Ihren Ansprüchen und Fristen, unterstütze Sie bei der Kommunikation mit Ihrer Arbeitgeber*in und setze Ihre Rechte notfalls auch gerichtlich durch.

Nicht jedes Thema passt in eine eigene Kachel. Das Arbeitsrecht betrifft viele Situationen im Berufsalltag. Ich unterstütze Sie unter anderem auch bei folgenden Themen:

  • Abmahnung
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