FAQ
Häufige Fragen
Hier finden Sie die Antworten zu häufig gestellten Fragen, zu meiner Arbeitsweise, den jeweiligen Rechtsthemen und zu Kosten und Terminen.
Sollten Fragen zurückbleiben, lassen Sie uns gerne sprechen. Drücken Sie gerne diesen Button:
Wie viel kostet eine Erstberatung?
Die Erstberatung dauert 60 Minuten und kostet 90,00 € zzgl. MwSt., wenn Sie als Privatperson nicht rechtsschutzversichert sind. Sind Sie rechtsschutzversichert oder werden die Kosten z. B. vom Weißen Ring übernommen, kostet die Erstberatung 190,00 € zzgl. MwSt nach dem RVG.
Wenn Sie zunächst nur unverbindlich klären möchten, ob und wie ich Ihnen helfen kann, biete ich außerdem ein kostenloses 15-minütiges Erstgespräch an. Hier bespreche ich Ihren Fall noch nicht im Detail. Beauftragen Sie mich im Anschluss an die Erstberatung, wird die Gebühr auf die weitere Vertretung angerechnet.
Wie kann ich Kontakt aufnehmen?
Sie erreichen mich telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf dieser Website. Kurze Fragen zu Leistungen, Terminen oder Kosten beantworte ich Ihnen sofort und kostenlos am Telefon. Für ein ausführlicheres Gespräch vereinbaren wir am besten direkt einen Termin für das kostenlose Erstgespräch oder die Erstberatung.
E-Mail: ls-legal@kanzlei.de
Telefon: +491782743612
Wie schnell kriege ich einen Termin?
Über mein Terminbuchungstool können Sie sofort einen Termin vereinbaren mit einer Vorlaufzeit von nur 4 Stunden. Sollten Sie mich einmal nicht erreichen, bemühe ich mich, innerhalb von 24 Stunden einen Termin mit Ihnen wahrzunehmen.
Muss ich Unterlagen zum Gespräch mitbringen?
Sie sind nicht verpflichtet, mir vorab Unterlagen vorzulegen. Liegt Ihnen jedoch bereits etwas Schriftliches vor, ist das für eine effektive Erstberatung sehr hilfreich.
Im Arbeitsrecht sind das zum Beispiel:
- Arbeitsvertrag
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung
- sonstiger Schriftverkehr mit Ihrer Arbeitgeber*in
Im Strafrecht sind das zum Beispiel:
- Vorladung
- Anklage
- Strafbefehl
- Durchsuchungsbeschluss
- Haftbefehl
- Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
In vielen Fällen ja. Vor allem für die Erstberatung werden die Kosten meist übernommen. Sind Sie rechtsschutzversichert, stelle ich für Sie gerne eine Deckungsanfrage für meine Rechtsvertretung bei Ihrer Versicherung. Da der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung besteht, kann ich die Übernahme allerdings nicht garantieren, sondern nur die Anfrage stellen. Laufen wichtige Fristen, können wir die Antwort der Versicherung mitunter nicht abwarten. Lehnt Ihre Versicherung die Deckung dann im Nachhinein ab, tragen Sie die Kosten für diesen Fall selbst.
Unterliegt unser Gespräch der Schweigepflicht?
Ja. Als Rechtsanwältin unterliege ich der gesetzlichen anwaltlichen Schweigepflicht. Alles, was Sie mir erzählen, bleibt vertraulich. Ich darf ohne Ihre Zustimmung mit niemandem darüber sprechen, auch nicht mit Behörden, Angehörigen oder Ihrem Arbeitgeber. Diese Verschwiegenheit gilt unabhängig davon, ob es am Ende zu einer Mandatierung kommt.
Für die Bearbeitung Ihres Falls muss ich selbstverständlich mit Gerichten, Behörden, oder bei einer Deckungsanfrage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung sprechen. Das gehört zu meiner Vertretung für Sie und ist durch die entsprechende Vollmacht bzw. Entbindung von der Schweigepflicht abgedeckt, die wir im Rahmen des Mandats regeln.
Was passiert nach einer ersten Beratung?
Nach der Erstberatung entscheiden Sie, ob und wie es weitergeht. Möchten Sie mich mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr auf die weitere Tätigkeit angerechnet. Ich sende Ihnen dann einen Mandatsfragebogen zu, den Sie ausgefüllt zurückschicken.
Danach beginnt die eigentliche Rechtsvertretung: Im Strafrecht heißt das meist, dass ich Akteneinsicht beantrage und eine Verteidigungsstrategie entwickle. Im Arbeitsrecht heißt das meist, dass ich die Kündigungsschutzklage einlege oder Verhandlungen mit Ihrer Arbeitgeber*in bzw. deren Anwält*innen aufnehme.
Was, wenn ich nicht sicher bin, ob ich eine Anwältin brauche?
Das müssen Sie vorher nicht wissen. Genau dafür gibt es das kostenlose Erstgespräch. Schildern Sie mir einfach kurz Ihre Situation, und wir klären gemeinsam, ob und wie ich Ihnen weiterhelfen kann. Ein Anruf oder eine Nachricht reicht, um diese Frage zu klären. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten, muss ich hin?
Das kommt darauf an, in welcher Rolle Sie vorgeladen wurden. Werden Sie als Beschuldigte*r vorgeladen, sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder sich zu äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn Sie erscheinen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Werden Sie als Zeugin von der Polizei vorgeladen, besteht ebenfalls keine Erscheinungspflicht; lädt Sie hingegen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vor, müssen Sie in der Regel erscheinen.
Von einer Aussage ohne anwaltlichen Rat rate ich grundsätzlich ab, aus mehreren Gründen:
- Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden: jedes gesagte Wort dagegen schon.
- Sie können eine Aussage jederzeit nachholen, auch schriftlich, sobald Sie die Akte kennen.
- Zum Zeitpunkt der Vorladung wissen Sie nicht genau, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen. Eine Aussage kann Sie unwillentlich belasten, selbst wenn Sie nur etwas klarstellen wollen.
- Ein einzelner unbedachter Satz kann Ihre späteren Verteidigungschancen erschweren.
- Vernehmende Ermittler*innen sind nicht immer neutral; ein nachteiliger Eindrucksvermerk in ihrer Akte kann sich negativ auf das Verfahren auswirken.
Als Anwältin fordere ich Akteneinsicht an, verschaffe uns einen Überblick über den Vorwurf und wir entscheiden gemeinsam, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Darf die Polizei mein Handy beschlagnahmen?
Ja, das darf sie. Ein Handy speichert sehr viele private Informationen, und manchmal können diese Informationen für die Polizei wichtig sein, um einen Verdacht zu klären. Normalerweise braucht die Polizei dafür eine Erlaubnis von einer Richter*in. Nur wenn mit einer Verzögerung beispielsweise wichtige Beweise verloren gehen könnten, darf sie das Handy auch ohne diese Erlaubnis mitnehmen und die Erlaubnis nachträglich einholen.
Sie sind nicht verpflichtet an der Entsperrung mitzuwirken und sollten dies auch nicht tun. Denn selbst wenn Sie kooperieren, haben Sie keine Garantie, dass alles zügig ausgewertet und zurückgegeben wird. Fragen Sie sich lieber: Wissen Sie im Moment der Beschlagnahme wirklich noch, was in den letzten Jahren alles auf Ihrem Handy gelandet ist. Fotos, Chats, Notizen? Ein Anfangsverdacht kann sich dabei nicht nur gegen Sie, sondern auch gegen Freund*innen oder Angehörige richten. Anders sieht es bei Fingerabdruck oder Gesichtserkennung aus: Hier gibt es Gerichtsentscheidungen, dass die Polizei Sie notfalls auch ohne Ihre Mitwirkung, etwa durch Auflegen Ihres Fingers unter Zwang, entsperren darf.
Behalten dürfen die Behörden Ihr Handy aber nicht unbegrenzt: Je nach Vorwurf sind vier bis zwölf Monate zur Auswertung erlaubt, danach muss es zurückgegeben werden. In der Praxis oft nur, wenn eine Anwältin darauf hinweist. Lassen Sie sich deshalb frühzeitig beraten: Ich prüfe die Rechtmäßigkeit, kann Beschwerde einlegen und behalte den Rückgabeanspruch im Blick.
Muss ich aussagen?
Das hängt von Ihrer Rolle im Verfahren ab.
Als Beschuldigte*r müssen Sie zu keinem Zeitpunkt aussagen. Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Dieses Schweigerecht gilt uneingeschränkt, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Bitte Schweigen Sie zunächst IMMER. Eine Aussage ist später nach Einsicht der Akte möglich und dann kontrollierter. Ein vermeintliches „klarstellen“ kann schon zu Nachteilen bei einer späteren Verteidigung führen.
Als Zeug*in sind Sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen werden. Bei der Polizei besteht keine Aussagepflicht. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: Nahe Angehörige dürfen die Aussage insgesamt verweigern, bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzt*innen, Geistliche) ebenfalls, und auf einzelne Fragen dürfen Sie die Antwort verweigern, wenn Sie sich damit selbst oder Angehörige belasten würden.
In beiden Fällen gilt: Lassen Sie sich vor einer Aussage beraten. Gerade als Zeug*in ist oft unklar, ob und wo ein Auskunftsverweigerungsrecht greift.
Was mache ich, wenn ich festgenommen werde?
Bleiben Sie ruhig. Auch wenn das in dem Moment schwerfällt. Sie haben mehrere wichtige Rechte, die Sie kennen sollten:
- Sie müssen nichts sagen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht, um sich zu erklären oder etwas „klarzustellen“. Das gilt vom ersten Moment an.
- Sie dürfen eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren und sollten das auch tun, bevor Sie sich zu irgendetwas äußern. Bestehen Sie darauf, mich anrufen zu dürfen.
- Sie dürfen eine Vertrauensperson benachrichtigen lassen, zum Beispiel Angehörige.
- Eine Festnahme ist zeitlich begrenzt: Spätestens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme müssen Sie einer Richterin oder einem Richter vorgeführt werden, die oder der über eine Untersuchungshaft oder Ihre Freilassung entscheidet.
Unterschreiben Sie nichts und machen Sie keine Aussage, bevor Sie mit mir gesprochen haben. Rufen Sie mich an. Auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen Sie mich in dringenden Strafrechtsfällen.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten, was jetzt?
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne mündliche Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt diesen meist bei kleineren und mittleren Delikten. Er wird nur wirksam, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen.
Sie haben ab Zustellung nur 2 Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Mein Vorgehen wäre zunächst fristgerecht Einspruch einzulegen und Akteneinsicht zu beantragen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob sich der Einspruch tatsächlich lohnt. Stellt sich heraus, dass er nicht sinnvoll ist, kann man diesen wieder zurücknehmen und beschränken. Tun Sie dagegen gar nichts, wird der Strafbefehl nach Fristablauf rechtskräftig wie ein normales Urteil.
Wird der Einspruch nicht zurückgenommen oder beschränkt, kommt es zu einer ganz normalen Hauptverhandlung.
Wichtig zu wissen: Ein Einspruch lohnt sich oft auch dann, wenn Sie den Vorwurf grundsätzlich einräumen möchten , denn geprüft wird auch, ob die Höhe der Strafe angemessen ist. Das betrifft zum einen die Anzahl der Tagessätze, die sich in einer Hauptverhandlung durch einen persönlichen Eindruck von Ihnen und eine ausführliche Einlassung oft noch positiv beeinflussen lässt. Zum anderen die Höhe je Tagessatz, die sich nach Ihrem Einkommen richtet. Im Strafbefehlsverfahren wird sie meist nur geschätzt und liegt dadurch häufig zu hoch.
Was bedeutet Untersuchungshaft, wie kann ich sie verhindern oder beenden?
Untersuchungshaft ist die vorläufige Inhaftierung während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, noch bevor ein Urteil gefällt wurde. Sie wird nur unter engen Voraussetzungen angeordnet: Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen, ein Haftgrund vorliegen wie etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Sie könnten Beweise beeinflussen oder Zeug*innen beeinflussen) oder Wiederholungsgefahr und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
Ist ein Haftbefehl noch nicht vollzogen oder wird gerade über einen Antrag entschieden, kann ich bereits im Vorfeld auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme hinweisen oder mildere Alternativen vorschlagen zum Beispiel regelmäßige Meldeauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder eine Kaution.nWurde bereits Haft angeordnet, gibt es mehrere Wege, dagegen vorzugehen. Beispielsweise kann ich eine gerichtliche Überprüfung beantragen, ob die Haftgründe weiterhin vorliegen.
Zudem gilt eine wichtige Frist: Ohne besonderen Grund darf Untersuchungshaft grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern, danach erfolgt automatisch eine Haftprüfung durch ein Gericht. Gerade bei U-Haft zählt jede Stunde . Kontaktieren Sie mich in einem solchen Fall so schnell wie möglich, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten.
Kann ich selbst in meine Akte gucken?
Grundsätzlich ist das Akteneinsichtsrecht primär für die Verteidigung vorgesehen. Die vollständige, uneingeschränkte Einsicht bekommen also in erster Linie Anwält*innen (§ 147 Abs. 1 StPO). Haben Sie keine Verteidigerin, dürfen Sie nach § 147 Abs. 4 StPO zwar grundsätzlich ebenfalls selbst Akteneinsicht nehmen, allerdings nur, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. In der Praxis wird das oft enger gehandhabt als bei einer Verteidigerin, und über die Gewährung entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht nach eigenem Ermessen.
Deshalb ist es in aller Regel deutlich sinnvoller, dass ich als Ihre Verteidigerin die Akteneinsicht beantrage: Ich erhalte meist zuverlässiger Zugang zur Akte und kann die Inhalte auch fachlich einordnen und mit Ihnen gemeinsam besprechen, was sie für Ihre Verteidigung bedeuten.
Was bedeutet es Nebenkläger*in zu sein? Lohn sich das für mich?
Als Nebenkläger*in treten Sie als Verletzte*r einer Straftat aktiv neben der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren auf. Sie sind dann nicht mehr „nur“ Zeug*in, sondern haben eigene Verfahrensrechte. Möglich ist das allerdings nicht bei jeder Straftat, sondern nur bei bestimmten, im Gesetz aufgezählten Delikten (§ 395 StPO). Dazu zählen unter anderem Sexualstraftaten, versuchte Tötungsdelikte, gefährliche Körperverletzung oder bestimmte Nachstellungsdelikte (Stalking).
Als Nebenklägerin haben Sie unter anderem das Recht,
- während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein, auch wenn Sie selbst schon als Zeugin ausgesagt haben,
- über eine anwaltliche Vertretung Fragen zu stellen und Anträge zu stellen,
- Akteneinsicht über Ihre Anwältin zu erhalten,
- unter bestimmten Voraussetzungen selbst Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Ob sich das für Sie lohnt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab: Für viele Betroffene ist die Nebenklage vor allem deshalb wertvoll, weil sie ihnen eine aktive Rolle im Verfahren gibt, statt nur befragt zu werden. Das erleben viele als spürbare Stärkung. Bei bestimmten schweren Straftaten (insbesondere Sexualdelikten) übernimmt die Staatskasse unter bestimmten Voraussetzungen die anwaltlichen Kosten der Nebenklagevertreter*in, unabhängig von Ihrem Einkommen. Bei anderen Delikten kann die Vertretung über Prozesskostenhilfe möglich sein.
Für Schadensersatz oder Schmerzensgeld ersetzt die Nebenklage allein keinen zivilrechtlichen Anspruch. Dieser lässt sich aber oft über ein sogenanntes Adhäsionsverfahren direkt im Strafprozess mit geltend machen, statt eine separate Zivilklage führen zu müssen.
Ob eine Nebenklage in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, bespreche ich gerne mit Ihnen.
Bleibt eine Verurteilung in meinem Führungszeugnis?
Nicht immer. Zunächst wird jede Verurteilung im Bundeszentralregister erfasst. Das sehen aber z. B. Arbeitgeber nicht direkt. Im Führungszeugnis erscheint eine Verurteilung erst ab einer bestimmten Höhe: bei Ersttäter*innen ab 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe. Liegt Ihre Strafe darunter und ist es Ihre einzige Eintragung, taucht sie im Führungszeugnis nicht auf. Sie gelten dann auch nicht als vorbestraft.
Eintragungen werden zudem nach einigen Jahren automatisch wieder gelöscht: meist nach 5 Jahren, bei schwereren Delikten nach 10 bis 20 Jahren.
Ausnahme: Für Tätigkeiten mit Kindern wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. Hier erscheinen bestimmte Delikte (vor allem Sexualstraftaten) auch unterhalb dieser Grenzen.
Wann übernimmt die Staatskasse meine Anwaltskosten?
Es gibt zwei unterschiedliche Situationen, in denen die Staatskasse übernimmt:
1. Sie werden freigesprochen oder das Verfahren wird ohne Auflagen eingestellt. In diesem Fall trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, einschließlich der Anwaltskosten (§ 467 StPO). Wichtig: Erstattet wird dabei nur nach den gesetzlichen Gebührensätzen (RVG). Haben Sie eine höhere, individuell vereinbarte Vergütung abgesprochen, tragen Sie die Differenz selbst.
2. Bei Pflichtverteidigung. Eine Beiordnung als Pflichtverteidigerin erfolgt in bestimmten schweren oder komplizierten Fällen automatisch, unabhängig von Ihrem Einkommen (§ 140 StPO), zum Beispiel bei drohender Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft. Die Staatskasse zahlt die Kosten dann zunächst vor. Werden Sie jedoch verurteilt, müssen Sie diese Kosten in der Regel später erstatten, sofern Sie finanziell dazu in der Lage sind. Anders als im Zivilrecht gibt es im Strafverfahren für Angeklagte keine klassische Prozesskostenhilfe. Die oben genannten Wege sind hier die relevanten Möglichkeiten. Ob eine dieser Situationen in Ihrem Fall greift, prüfe ich gerne im mit Ihnen.
Kündigung bekommen, was jetzt?
Das kommt darauf an, in welcher Rolle Sie vorgeladen wurden. Werden Sie als Beschuldigte*r vorgeladen, sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder sich zu äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn Sie erscheinen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Werden Sie als Zeugin von der Polizei vorgeladen, besteht ebenfalls keine Erscheinungspflicht; lädt Sie hingegen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vor, müssen Sie in der Regel erscheinen.
Von einer Aussage ohne anwaltlichen Rat rate ich grundsätzlich ab, aus mehreren Gründen:
- Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden: jedes gesagte Wort dagegen schon.
- Sie können eine Aussage jederzeit nachholen, auch schriftlich, sobald Sie die Akte kennen.
- Zum Zeitpunkt der Vorladung wissen Sie nicht genau, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen. Eine Aussage kann Sie unwillentlich belasten, selbst wenn Sie nur etwas klarstellen wollen.
- Ein einzelner unbedachter Satz kann Ihre späteren Verteidigungschancen erschweren.
- Vernehmende Ermittler*innen sind nicht immer neutral; ein nachteiliger Eindrucksvermerk in ihrer Akte kann sich negativ auf das Verfahren auswirken.
Als Anwältin fordere ich Akteneinsicht an, verschaffe uns einen Überblick über den Vorwurf und wir entscheiden gemeinsam, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Gibt es Fristen bei einer Kündigung?
Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?
Das Wichtigste zuerst: Sie haben ab Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um vor Gericht davor vorzugehen. Diese Frist ist strikt. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Was Sie noch tun sollten:
- Nichts ungeprüft unterschreiben: Z.b. einen Aufhebungsvertrag „ausversehen“ zu unterschreiben, kann zu Rechtsverlust und einer Sperrzeit bei ihrem Arbeitslosengeld führen.
- Sie müssen weiterarbeiten! Solange Sie nicht freigestellt wurden, müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist ganz normal weiterarbeiten. Sonst kann Ihr*e Arbeitgeber*in das Gehalt / den Lohn unter Umständen einbehalten.
- Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, sonst können Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen.
- Beweise sichern: Häufig wird man nach einer Kündigung aus den Arbeitssystemen ausgesperrt und hat keinen Zugriff auf E-mails, Kalender und sonstige Dokumente die als Beweis für die Unrechtmäßigkeit der Kündigung dienen könnten.
Ob sich eine Klage lohnt, hängt vom Einzelfall ab. In den meisten Fällen findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dann darf Ihr*e Arbeitgeber*in nur aus gutem Grund kündigen, egal ob betriebsbedingt (z. B. Umstrukturierung), verhaltensbedingt oder personenbedingt. Diesen guten Grund vor Gericht wasserdicht zu belegen, gelingt Arbeitgebenden erfahrungsgemäß oft nicht. Letztlich entscheidet im Streitfall ein*e Richter*in, ob die Anforderungen an die Kündigung erfüllt wurden. Da die Hürden bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sehr hoch liegen, lohnt sich eine Klage in den meisten Fällen.
Wann kriege ich eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung Ihres Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes, aber anders als oft angenommen gibt es fast nie einen gesetzlichen Anspruch darauf.
Ein Anspruch entsteht meist erst, wenn:
- Ihr Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet (etwa nach § 1a KSchG),
- Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage / Aufhebungsvertragsverhandlungen mit Ihrer Arbeitgeber*in einigen (der häufigste Fall in der Praxis), oder
- ein Sozialplan oder Tarifvertrag das vorsieht, etwa bei größeren Stellenabbauten.
- Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG): Ist Ihnen eine Weiterbeschäftigung nach gewonnenem Prozess nicht zumutbar (oder umgekehrt dem Arbeitgeber), kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (sehr selten).
Warum zahlen Arbeitgeber*innen überhaupt freiwillig? Meist nicht aus sozialem Entgegenkommen, sondern aus eigenem Interesse: Solange ein Kündigungsschutzverfahren läuft, besteht für sie das Risiko, dass die Kündigung am Ende für unwirksam erklärt wird. Dann müssten sie Sie nicht nur weiterbeschäftigen, sondern auch unter Umständen die volle Vergütung für die gesamte Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen.
Die Höhe ist reine Verhandlungssache. Entscheidend sind vor allem Ihre Erfolgsaussichten im Prozess, wie geschickt verhandelt wird und wie präzise Ihre Rechtsposition eingeordnet wird. Als grober Richtwert dient in der Praxis die Faustformel:
0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
Beispiel: Bei 6 Beschäftigungsjahren und zuletzt 3.000,00 € Bruttogehalt ergäbe das 0,5 × 6 × 3.000,00 € = 9.000,00 € brutto. Das ist aber nur ein Ausgangspunkt. Im Einzelfall kann die tatsächliche Abfindung deutlich höher oder niedriger liegenDie tatsächliche Höhe hängt von mehreren Faktoren ab: Erstens, wie gut Ihre Erfolgsaussichten in einer Kündigungsschutzklage stehen. Zweitens, wie es wirtschaftlich um Ihre*n Arbeitgeber*in bestellt ist. Und drittens Ihre persönliche Situation. Dazu zählen vor allem Ihr Alter, Unterhaltspflichten und wie lange Sie schon im Betrieb sind.
Kurz zu Steuern und Sozialabgaben: Die Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig.
Gerade weil so viel von Verhandlungsgeschick und einer präzisen rechtlichen Einordnung abhängt, lohnt es sich in den meisten Fällen, damit eine Fachanwältin für Arbeitsrecht zu beauftragen. Als Ihre Anwältin verhandle ich Abfindungen sowohl im Rahmen einer Kündigung als auch bei Aufhebungsvertragsverhandlungen für Sie.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Anders als bei einer Kündigung verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift bei einem Aufhebungsvertrag auf jeglichen Kündigungsschutz. Eine spätere Klage ist dann ausgeschlossen. Zudem gibt es keine Bedenkzeit oder Widerrufsrecht wie bei manchen anderen Verträgen; einmal unterschrieben, ist der Vertrag in aller Regel bindend.
Worauf Sie besonders achten sollten:
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag häufig als „Mitverschulden“ an Ihrer Arbeitslosigkeit. Das kann zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen führen, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Das lässt sich durch eine geschickte Formulierung des Vertrags oft vermeiden oder abmildern.
- Abfindungshöhe: Aufhebungsverträge werden oft mit einer Abfindung verbunden. Die Höhe ist Verhandlungssache und in einem ersten Entwurf des Arbeitgebers selten das bestmögliche Angebot.
- Ausstehende Ansprüche: Offene Urlaubstage, Überstunden, Boni oder ein Zeugnis sollten ausdrücklich mitgeregelt werden, sonst gehen sie mit der sog. Ausgleichsklausel oft unwiderruflich verloren.
Mein Rat: Unterschreiben Sie nichts vor Ort und lassen Sie sich keine Bedenkzeit von wenigen Stunden aufdrängen. Ich prüfe den Entwurf für Sie, verhandle bei Bedarf nach und sorge dafür, dass er Ihre Interessen tatsächlich absichert, bevor Sie unterschreiben.
Was kann ich gegen eine Abmahnung machen?
Eine Abmahnung dient Ihrem Arbeitgeber dazu, ein bestimmtes Fehlverhalten zu rügen und Sie für die Zukunft zu warnen: Wiederholt sich das Verhalten, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Sie ist meist der erste Schritt vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Deshalb sollten Sie sie ernst nehmen, aber nicht in Panik geraten.
Damit eine Abmahnung überhaupt wirksam ist, muss sie:
- den konkreten Vorfall genau beschreiben (Datum, Ort, Verhalten). Pauschale Vorwürfe reichen nicht,
- Ihnen ausdrücklich arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen (z. B. Kündigung).
Das können Sie dagegen tun:
- Gegendarstellung einreichen: Sie haben das Recht, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, die zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte genommen werden muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). So steht Ihre Sicht der Dinge dauerhaft mit in der Akte.
- Entfernung verlangen: Ist die Abmahnung inhaltlich falsch, unverhältnismäßig oder formal fehlerhaft, können Sie außergerichtlich die Entfernung aus der Personalakte fordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht, lässt sich das notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
- Nicht ignorieren: Auch wenn Sie nichts unternehmen, sollten Sie zumindest genau dokumentieren, wie es zu der Situation kam und ggf. auch wie es weiterging. Das kann später wichtig werden, falls doch noch eine Kündigung folgt.
Anders als bei der Kündigungsschutzklage gibt es hier keine 3-Wochen-Frist. Trotzdem sollten Sie zeitnah handeln, damit sich der Sachverhalt noch gut aufklären lässt und keine unrichtige Abmahnung unwidersprochen in Ihrer Akte verbleibt. Ich prüfe für Sie gerne, ob Ihre Abmahnung wirksam ist und was sich dagegen unternehmen lässt.
Ich werde am Arbeitsplatz schlecht behandelt, kann ich was machen?
Das kommt darauf an, um welche Art von schlechter Behandlung es sich handelt. Rechtlich unterscheidet man vor allem zwischen Mobbing und Diskriminierung, auch wenn beides im Alltag oft zusammenfällt.
Bei Mobbing (systematische Schikane, Ausgrenzung oder Anfeindung ohne Bezug zu einem geschützten Merkmal):
- Dokumentieren Sie alles. Am besten in einem sogenannten Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, Vorfall und möglichen Zeug*innen. Das ist später oft entscheidend, weil Mobbing schwer zu beweisen ist.
- Beschweren Sie sich offiziell bei Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat.
- Ihr*e Arbeitgeber*in hat eine Fürsorgepflicht und muss auf eine Beschwerde reagieren. Passiert dies nicht, können darauf Ansprüche entstehen.
Bei Diskriminierung (Benachteiligung wegen Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität, geschützt durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG):
- Auch hier gilt zunächst das Beschwerderecht nach § 13 AGG.
- Sie können Schadensersatz und/oder Entschädigung verlangen (§ 15 AGG). Entschädigung auch dann, wenn Ihnen kein finanzieller Schaden entstanden ist, allein für die erlittene Benachteiligung.
- Wichtig: Hier gibt es eine Frist! Ansprüche nach dem AGG müssen Sie innerhalb von 2 Monaten, nachdem Sie von der Benachteiligung erfahren haben, schriftlich gegenüber Ihrer Arbeitgeber*in geltend machen.
In beiden Fällen gilt: Je besser die Situation dokumentiert ist, desto besser lässt sich später etwas durchsetzen. Gerade wegen der kurzen AGG-Frist sollten Sie sich zeitnah beraten lassen. Ich helfe Ihnen, die Vorfälle rechtlich einzuordnen und die passenden Schritte einzuleiten.
Übernimmt mein*e Arbeitgeber*in meine Anwaltskosten, wenn ich vor Gericht gewinne?
Dies ist eine Besonderheit: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Diese Regelung weicht bewusst vom sonst üblichen Grundsatz „wer verliert, zahlt“ ab, damit auch Arbeitnehmer*innen ohne finanzielles Risiko klagen können. Aus demselben Grund besteht vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz auch kein Anwaltszwang. Sie könnten theoretisch auch ohne anwaltliche Vertretung klagen. Angesichts der komplexen rechtlichen Fragen (Fristen, Beweislast, richtige Formulierung der Anträge) ist das in der Praxis aber selten empfehlenswert. Die reinen Gerichtskosten (nicht die Anwaltskosten) trägt dagegen in der Regel die unterlegene Partei, sofern es überhaupt zu einem Urteil kommt. Bei den meisten Kündigungsschutzverfahren endet der Streit aber ohnehin durch einen Vergleich, bei dem jede Seite ihre eigenen Kosten trägt.
Anders sieht es in der zweiten Instanz aus: Geht der Streit vor das Landesarbeitsgericht, gilt wieder die normale Regel. Die unterliegende Partei trägt dann auch die Anwaltskosten der Gegenseite, und ab dieser Instanz besteht zudem Anwaltszwang.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese üblicherweise auch die eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz.
Kann ich eine Arbeitszeugnis verlangen?
Ja. Nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO).
Es gibt zwei Arten:
- Einfaches Zeugnis: Enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.
- Qualifiziertes Zeugnis: Bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Das ist der in der Praxis übliche und für Bewerbungen relevante Regelfall. Sie müssen dieses ausdrücklich verlangen, es wird nicht automatisch ausgestellt.
Wichtig zu wissen:
- Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf Ihr weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren. Gleichzeitig muss es aber auch wahr sein.
- In der Praxis hat sich eine eigene „Zeugnissprache“ mit verschlüsselten Formulierungen etabliert. Vermeintlich neutrale Sätze können versteckt negativ gemeint sein. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf jede Formulierung.
- Sind Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden, können Sie eine Berichtigung verlangen, notfalls auch gerichtlich.
Ich prüfe Ihr Zeugnis gerne auf versteckte negative Formulierungen und setze bei Bedarf eine Korrektur für Sie durch.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit gekündigt werde?
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In vielen Fällen ja. Vor allem für die Erstberatung werden die Kosten meist übernommen. Sind Sie rechtsschutzversichert, stelle ich für Sie gerne eine Deckungsanfrage für meine Rechtsvertretung bei Ihrer Versicherung. Da der Vertrag zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung besteht, kann ich die Übernahme allerdings nicht garantieren, sondern nur die Anfrage stellen. Laufen wichtige Fristen, können wir die Antwort der Versicherung mitunter nicht abwarten. Lehnt Ihre Versicherung die Deckung dann im Nachhinein ab, tragen Sie die Kosten für diesen Fall selbst.
Unterliegt unser Gespräch der Schweigepflicht?
Ja. Als Rechtsanwältin unterliege ich der gesetzlichen anwaltlichen Schweigepflicht. Alles, was Sie mir erzählen, bleibt vertraulich. Ich darf ohne Ihre Zustimmung mit niemandem darüber sprechen, auch nicht mit Behörden, Angehörigen oder Ihrem Arbeitgeber. Diese Verschwiegenheit gilt unabhängig davon, ob es am Ende zu einer Mandatierung kommt.
Für die Bearbeitung Ihres Falls muss ich selbstverständlich mit Gerichten, Behörden, oder bei einer Deckungsanfrage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung sprechen. Das gehört zu meiner Vertretung für Sie und ist durch die entsprechende Vollmacht bzw. Entbindung von der Schweigepflicht abgedeckt, die wir im Rahmen des Mandats regeln.
Was passiert nach einer ersten Beratung?
Nach der Erstberatung entscheiden Sie, ob und wie es weitergeht. Möchten Sie mich mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen, wird die Erstberatungsgebühr auf die weitere Tätigkeit angerechnet. Ich sende Ihnen dann einen Mandatsfragebogen zu, den Sie ausgefüllt zurückschicken.
Danach beginnt die eigentliche Rechtsvertretung: Im Strafrecht heißt das meist, dass ich Akteneinsicht beantrage und eine Verteidigungsstrategie entwickle. Im Arbeitsrecht heißt das meist, dass ich die Kündigungsschutzklage einlege oder Verhandlungen mit Ihrer Arbeitgeber*in bzw. deren Anwält*innen aufnehme.
Was, wenn ich nicht sicher bin, ob ich eine Anwältin brauche?
Das müssen Sie vorher nicht wissen. Genau dafür gibt es das kostenlose Erstgespräch. Schildern Sie mir einfach kurz Ihre Situation, und wir klären gemeinsam, ob und wie ich Ihnen weiterhelfen kann. Ein Anruf oder eine Nachricht reicht, um diese Frage zu klären. Sie gehen dabei keine Verpflichtung ein.
Ich habe eine Vorladung von der Polizei erhalten, muss ich hin?
Das kommt darauf an, in welcher Rolle Sie vorgeladen wurden. Werden Sie als Beschuldigte*r vorgeladen, sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder sich zu äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn Sie erscheinen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Werden Sie als Zeugin von der Polizei vorgeladen, besteht ebenfalls keine Erscheinungspflicht; lädt Sie hingegen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vor, müssen Sie in der Regel erscheinen.
Von einer Aussage ohne anwaltlichen Rat rate ich grundsätzlich ab, aus mehreren Gründen:
- Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden: jedes gesagte Wort dagegen schon.
- Sie können eine Aussage jederzeit nachholen, auch schriftlich, sobald Sie die Akte kennen.
- Zum Zeitpunkt der Vorladung wissen Sie nicht genau, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen. Eine Aussage kann Sie unwillentlich belasten, selbst wenn Sie nur etwas klarstellen wollen.
- Ein einzelner unbedachter Satz kann Ihre späteren Verteidigungschancen erschweren.
- Vernehmende Ermittler*innen sind nicht immer neutral; ein nachteiliger Eindrucksvermerk in ihrer Akte kann sich negativ auf das Verfahren auswirken.
Als Anwältin fordere ich Akteneinsicht an, verschaffe uns einen Überblick über den Vorwurf und wir entscheiden gemeinsam, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Darf die Polizei mein Handy beschlagnahmen?
Ja, das darf sie. Ein Handy speichert sehr viele private Informationen, und manchmal können diese Informationen für die Polizei wichtig sein, um einen Verdacht zu klären. Normalerweise braucht die Polizei dafür eine Erlaubnis von einer Richter*in. Nur wenn mit einer Verzögerung beispielsweise wichtige Beweise verloren gehen könnten, darf sie das Handy auch ohne diese Erlaubnis mitnehmen und die Erlaubnis nachträglich einholen.
Sie sind nicht verpflichtet an der Entsperrung mitzuwirken und sollten dies auch nicht tun. Denn selbst wenn Sie kooperieren, haben Sie keine Garantie, dass alles zügig ausgewertet und zurückgegeben wird. Fragen Sie sich lieber: Wissen Sie im Moment der Beschlagnahme wirklich noch, was in den letzten Jahren alles auf Ihrem Handy gelandet ist. Fotos, Chats, Notizen? Ein Anfangsverdacht kann sich dabei nicht nur gegen Sie, sondern auch gegen Freund*innen oder Angehörige richten. Anders sieht es bei Fingerabdruck oder Gesichtserkennung aus: Hier gibt es Gerichtsentscheidungen, dass die Polizei Sie notfalls auch ohne Ihre Mitwirkung, etwa durch Auflegen Ihres Fingers unter Zwang, entsperren darf.
Behalten dürfen die Behörden Ihr Handy aber nicht unbegrenzt: Je nach Vorwurf sind vier bis zwölf Monate zur Auswertung erlaubt, danach muss es zurückgegeben werden. In der Praxis oft nur, wenn eine Anwältin darauf hinweist. Lassen Sie sich deshalb frühzeitig beraten: Ich prüfe die Rechtmäßigkeit, kann Beschwerde einlegen und behalte den Rückgabeanspruch im Blick.
Muss ich aussagen?
Das hängt von Ihrer Rolle im Verfahren ab.
Als Beschuldigte*r müssen Sie zu keinem Zeitpunkt aussagen. Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Dieses Schweigerecht gilt uneingeschränkt, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Bitte Schweigen Sie zunächst IMMER. Eine Aussage ist später nach Einsicht der Akte möglich und dann kontrollierter. Ein vermeintliches „klarstellen“ kann schon zu Nachteilen bei einer späteren Verteidigung führen.
Als Zeug*in sind Sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen werden. Bei der Polizei besteht keine Aussagepflicht. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: Nahe Angehörige dürfen die Aussage insgesamt verweigern, bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzt*innen, Geistliche) ebenfalls, und auf einzelne Fragen dürfen Sie die Antwort verweigern, wenn Sie sich damit selbst oder Angehörige belasten würden.
In beiden Fällen gilt: Lassen Sie sich vor einer Aussage beraten. Gerade als Zeug*in ist oft unklar, ob und wo ein Auskunftsverweigerungsrecht greift.
Was mache ich, wenn ich festgenommen werde?
Bleiben Sie ruhig. Auch wenn das in dem Moment schwerfällt. Sie haben mehrere wichtige Rechte, die Sie kennen sollten:
- Sie müssen nichts sagen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht, um sich zu erklären oder etwas „klarzustellen“. Das gilt vom ersten Moment an.
- Sie dürfen eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren und sollten das auch tun, bevor Sie sich zu irgendetwas äußern. Bestehen Sie darauf, mich anrufen zu dürfen.
- Sie dürfen eine Vertrauensperson benachrichtigen lassen, zum Beispiel Angehörige.
- Eine Festnahme ist zeitlich begrenzt: Spätestens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme müssen Sie einer Richterin oder einem Richter vorgeführt werden, die oder der über eine Untersuchungshaft oder Ihre Freilassung entscheidet.
Unterschreiben Sie nichts und machen Sie keine Aussage, bevor Sie mit mir gesprochen haben. Rufen Sie mich an. Auch außerhalb der üblichen Bürozeiten erreichen Sie mich in dringenden Strafrechtsfällen.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten, was jetzt?
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne mündliche Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt diesen meist bei kleineren und mittleren Delikten. Er wird nur wirksam, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen.
Sie haben ab Zustellung nur 2 Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Mein Vorgehen wäre zunächst fristgerecht Einspruch einzulegen und Akteneinsicht zu beantragen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob sich der Einspruch tatsächlich lohnt. Stellt sich heraus, dass er nicht sinnvoll ist, kann man diesen wieder zurücknehmen und beschränken. Tun Sie dagegen gar nichts, wird der Strafbefehl nach Fristablauf rechtskräftig wie ein normales Urteil.
Wird der Einspruch nicht zurückgenommen oder beschränkt, kommt es zu einer ganz normalen Hauptverhandlung.
Wichtig zu wissen: Ein Einspruch lohnt sich oft auch dann, wenn Sie den Vorwurf grundsätzlich einräumen möchten , denn geprüft wird auch, ob die Höhe der Strafe angemessen ist. Das betrifft zum einen die Anzahl der Tagessätze, die sich in einer Hauptverhandlung durch einen persönlichen Eindruck von Ihnen und eine ausführliche Einlassung oft noch positiv beeinflussen lässt. Zum anderen die Höhe je Tagessatz, die sich nach Ihrem Einkommen richtet. Im Strafbefehlsverfahren wird sie meist nur geschätzt und liegt dadurch häufig zu hoch.
Was bedeutet Untersuchungshaft, wie kann ich sie verhindern oder beenden?
Untersuchungshaft ist die vorläufige Inhaftierung während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, noch bevor ein Urteil gefällt wurde. Sie wird nur unter engen Voraussetzungen angeordnet: Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen, ein Haftgrund vorliegen wie etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Sie könnten Beweise beeinflussen oder Zeug*innen beeinflussen) oder Wiederholungsgefahr und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
Ist ein Haftbefehl noch nicht vollzogen oder wird gerade über einen Antrag entschieden, kann ich bereits im Vorfeld auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme hinweisen oder mildere Alternativen vorschlagen zum Beispiel regelmäßige Meldeauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder eine Kaution.nWurde bereits Haft angeordnet, gibt es mehrere Wege, dagegen vorzugehen. Beispielsweise kann ich eine gerichtliche Überprüfung beantragen, ob die Haftgründe weiterhin vorliegen.
Zudem gilt eine wichtige Frist: Ohne besonderen Grund darf Untersuchungshaft grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern, danach erfolgt automatisch eine Haftprüfung durch ein Gericht. Gerade bei U-Haft zählt jede Stunde . Kontaktieren Sie mich in einem solchen Fall so schnell wie möglich, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten.
Kann ich selbst in meine Akte gucken?
Grundsätzlich ist das Akteneinsichtsrecht primär für die Verteidigung vorgesehen. Die vollständige, uneingeschränkte Einsicht bekommen also in erster Linie Anwält*innen (§ 147 Abs. 1 StPO). Haben Sie keine Verteidigerin, dürfen Sie nach § 147 Abs. 4 StPO zwar grundsätzlich ebenfalls selbst Akteneinsicht nehmen, allerdings nur, soweit dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. In der Praxis wird das oft enger gehandhabt als bei einer Verteidigerin, und über die Gewährung entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht nach eigenem Ermessen.
Deshalb ist es in aller Regel deutlich sinnvoller, dass ich als Ihre Verteidigerin die Akteneinsicht beantrage: Ich erhalte meist zuverlässiger Zugang zur Akte und kann die Inhalte auch fachlich einordnen und mit Ihnen gemeinsam besprechen, was sie für Ihre Verteidigung bedeuten.
Was bedeutet es Nebenkläger*in zu sein? Lohn sich das für mich?
Als Nebenkläger*in treten Sie als Verletzte*r einer Straftat aktiv neben der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren auf. Sie sind dann nicht mehr „nur“ Zeug*in, sondern haben eigene Verfahrensrechte. Möglich ist das allerdings nicht bei jeder Straftat, sondern nur bei bestimmten, im Gesetz aufgezählten Delikten (§ 395 StPO). Dazu zählen unter anderem Sexualstraftaten, versuchte Tötungsdelikte, gefährliche Körperverletzung oder bestimmte Nachstellungsdelikte (Stalking).
Als Nebenklägerin haben Sie unter anderem das Recht,
- während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein, auch wenn Sie selbst schon als Zeugin ausgesagt haben,
- über eine anwaltliche Vertretung Fragen zu stellen und Anträge zu stellen,
- Akteneinsicht über Ihre Anwältin zu erhalten,
- unter bestimmten Voraussetzungen selbst Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.
Ob sich das für Sie lohnt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab: Für viele Betroffene ist die Nebenklage vor allem deshalb wertvoll, weil sie ihnen eine aktive Rolle im Verfahren gibt, statt nur befragt zu werden. Das erleben viele als spürbare Stärkung. Bei bestimmten schweren Straftaten (insbesondere Sexualdelikten) übernimmt die Staatskasse unter bestimmten Voraussetzungen die anwaltlichen Kosten der Nebenklagevertreter*in, unabhängig von Ihrem Einkommen. Bei anderen Delikten kann die Vertretung über Prozesskostenhilfe möglich sein.
Für Schadensersatz oder Schmerzensgeld ersetzt die Nebenklage allein keinen zivilrechtlichen Anspruch. Dieser lässt sich aber oft über ein sogenanntes Adhäsionsverfahren direkt im Strafprozess mit geltend machen, statt eine separate Zivilklage führen zu müssen.
Ob eine Nebenklage in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, bespreche ich gerne mit Ihnen.
Bleibt eine Verurteilung in meinem Führungszeugnis?
Nicht immer. Zunächst wird jede Verurteilung im Bundeszentralregister erfasst. Das sehen aber z. B. Arbeitgeber nicht direkt. Im Führungszeugnis erscheint eine Verurteilung erst ab einer bestimmten Höhe: bei Ersttäter*innen ab 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe. Liegt Ihre Strafe darunter und ist es Ihre einzige Eintragung, taucht sie im Führungszeugnis nicht auf. Sie gelten dann auch nicht als vorbestraft.
Eintragungen werden zudem nach einigen Jahren automatisch wieder gelöscht: meist nach 5 Jahren, bei schwereren Delikten nach 10 bis 20 Jahren.
Ausnahme: Für Tätigkeiten mit Kindern wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. Hier erscheinen bestimmte Delikte (vor allem Sexualstraftaten) auch unterhalb dieser Grenzen.
Wann übernimmt die Staatskasse meine Anwaltskosten?
Es gibt zwei unterschiedliche Situationen, in denen die Staatskasse übernimmt:
1. Sie werden freigesprochen oder das Verfahren wird ohne Auflagen eingestellt. In diesem Fall trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, einschließlich der Anwaltskosten (§ 467 StPO). Wichtig: Erstattet wird dabei nur nach den gesetzlichen Gebührensätzen (RVG). Haben Sie eine höhere, individuell vereinbarte Vergütung abgesprochen, tragen Sie die Differenz selbst.
2. Bei Pflichtverteidigung. Eine Beiordnung als Pflichtverteidigerin erfolgt in bestimmten schweren oder komplizierten Fällen automatisch, unabhängig von Ihrem Einkommen (§ 140 StPO), zum Beispiel bei drohender Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft. Die Staatskasse zahlt die Kosten dann zunächst vor. Werden Sie jedoch verurteilt, müssen Sie diese Kosten in der Regel später erstatten, sofern Sie finanziell dazu in der Lage sind. Anders als im Zivilrecht gibt es im Strafverfahren für Angeklagte keine klassische Prozesskostenhilfe. Die oben genannten Wege sind hier die relevanten Möglichkeiten. Ob eine dieser Situationen in Ihrem Fall greift, prüfe ich gerne im mit Ihnen.
Kündigung bekommen, was jetzt?
Das kommt darauf an, in welcher Rolle Sie vorgeladen wurden. Werden Sie als Beschuldigte*r vorgeladen, sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder sich zu äußern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn Sie erscheinen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Werden Sie als Zeugin von der Polizei vorgeladen, besteht ebenfalls keine Erscheinungspflicht; lädt Sie hingegen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht vor, müssen Sie in der Regel erscheinen.
Von einer Aussage ohne anwaltlichen Rat rate ich grundsätzlich ab, aus mehreren Gründen:
- Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden: jedes gesagte Wort dagegen schon.
- Sie können eine Aussage jederzeit nachholen, auch schriftlich, sobald Sie die Akte kennen.
- Zum Zeitpunkt der Vorladung wissen Sie nicht genau, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise der Staatsanwaltschaft vorliegen. Eine Aussage kann Sie unwillentlich belasten, selbst wenn Sie nur etwas klarstellen wollen.
- Ein einzelner unbedachter Satz kann Ihre späteren Verteidigungschancen erschweren.
- Vernehmende Ermittler*innen sind nicht immer neutral; ein nachteiliger Eindrucksvermerk in ihrer Akte kann sich negativ auf das Verfahren auswirken.
Als Anwältin fordere ich Akteneinsicht an, verschaffe uns einen Überblick über den Vorwurf und wir entscheiden gemeinsam, ob und wie eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Gibt es Fristen bei einer Kündigung?
Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?
Das Wichtigste zuerst: Sie haben ab Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um vor Gericht davor vorzugehen. Diese Frist ist strikt. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Was Sie noch tun sollten:
- Nichts ungeprüft unterschreiben: Z.b. einen Aufhebungsvertrag „ausversehen“ zu unterschreiben, kann zu Rechtsverlust und einer Sperrzeit bei ihrem Arbeitslosengeld führen.
- Sie müssen weiterarbeiten! Solange Sie nicht freigestellt wurden, müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist ganz normal weiterarbeiten. Sonst kann Ihr*e Arbeitgeber*in das Gehalt / den Lohn unter Umständen einbehalten.
- Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, sonst können Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen.
- Beweise sichern: Häufig wird man nach einer Kündigung aus den Arbeitssystemen ausgesperrt und hat keinen Zugriff auf E-mails, Kalender und sonstige Dokumente die als Beweis für die Unrechtmäßigkeit der Kündigung dienen könnten.
Ob sich eine Klage lohnt, hängt vom Einzelfall ab. In den meisten Fällen findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dann darf Ihr*e Arbeitgeber*in nur aus gutem Grund kündigen, egal ob betriebsbedingt (z. B. Umstrukturierung), verhaltensbedingt oder personenbedingt. Diesen guten Grund vor Gericht wasserdicht zu belegen, gelingt Arbeitgebenden erfahrungsgemäß oft nicht. Letztlich entscheidet im Streitfall ein*e Richter*in, ob die Anforderungen an die Kündigung erfüllt wurden. Da die Hürden bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sehr hoch liegen, lohnt sich eine Klage in den meisten Fällen.
Wann kriege ich eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung Ihres Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes, aber anders als oft angenommen gibt es fast nie einen gesetzlichen Anspruch darauf.
Ein Anspruch entsteht meist erst, wenn:
- Ihr Arbeitgeber sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet (etwa nach § 1a KSchG),
- Sie sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage / Aufhebungsvertragsverhandlungen mit Ihrer Arbeitgeber*in einigen (der häufigste Fall in der Praxis), oder
- ein Sozialplan oder Tarifvertrag das vorsieht, etwa bei größeren Stellenabbauten.
- Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG): Ist Ihnen eine Weiterbeschäftigung nach gewonnenem Prozess nicht zumutbar (oder umgekehrt dem Arbeitgeber), kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (sehr selten).
Warum zahlen Arbeitgeber*innen überhaupt freiwillig? Meist nicht aus sozialem Entgegenkommen, sondern aus eigenem Interesse: Solange ein Kündigungsschutzverfahren läuft, besteht für sie das Risiko, dass die Kündigung am Ende für unwirksam erklärt wird. Dann müssten sie Sie nicht nur weiterbeschäftigen, sondern auch unter Umständen die volle Vergütung für die gesamte Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen.
Die Höhe ist reine Verhandlungssache. Entscheidend sind vor allem Ihre Erfolgsaussichten im Prozess, wie geschickt verhandelt wird und wie präzise Ihre Rechtsposition eingeordnet wird. Als grober Richtwert dient in der Praxis die Faustformel:
0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
Beispiel: Bei 6 Beschäftigungsjahren und zuletzt 3.000,00 € Bruttogehalt ergäbe das 0,5 × 6 × 3.000,00 € = 9.000,00 € brutto. Das ist aber nur ein Ausgangspunkt. Im Einzelfall kann die tatsächliche Abfindung deutlich höher oder niedriger liegenDie tatsächliche Höhe hängt von mehreren Faktoren ab: Erstens, wie gut Ihre Erfolgsaussichten in einer Kündigungsschutzklage stehen. Zweitens, wie es wirtschaftlich um Ihre*n Arbeitgeber*in bestellt ist. Und drittens Ihre persönliche Situation. Dazu zählen vor allem Ihr Alter, Unterhaltspflichten und wie lange Sie schon im Betrieb sind.
Kurz zu Steuern und Sozialabgaben: Die Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig.
Gerade weil so viel von Verhandlungsgeschick und einer präzisen rechtlichen Einordnung abhängt, lohnt es sich in den meisten Fällen, damit eine Fachanwältin für Arbeitsrecht zu beauftragen. Als Ihre Anwältin verhandle ich Abfindungen sowohl im Rahmen einer Kündigung als auch bei Aufhebungsvertragsverhandlungen für Sie.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Anders als bei einer Kündigung verzichten Sie mit Ihrer Unterschrift bei einem Aufhebungsvertrag auf jeglichen Kündigungsschutz. Eine spätere Klage ist dann ausgeschlossen. Zudem gibt es keine Bedenkzeit oder Widerrufsrecht wie bei manchen anderen Verträgen; einmal unterschrieben, ist der Vertrag in aller Regel bindend.
Worauf Sie besonders achten sollten:
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag häufig als „Mitverschulden“ an Ihrer Arbeitslosigkeit. Das kann zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen führen, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Das lässt sich durch eine geschickte Formulierung des Vertrags oft vermeiden oder abmildern.
- Abfindungshöhe: Aufhebungsverträge werden oft mit einer Abfindung verbunden. Die Höhe ist Verhandlungssache und in einem ersten Entwurf des Arbeitgebers selten das bestmögliche Angebot.
- Ausstehende Ansprüche: Offene Urlaubstage, Überstunden, Boni oder ein Zeugnis sollten ausdrücklich mitgeregelt werden, sonst gehen sie mit der sog. Ausgleichsklausel oft unwiderruflich verloren.
Mein Rat: Unterschreiben Sie nichts vor Ort und lassen Sie sich keine Bedenkzeit von wenigen Stunden aufdrängen. Ich prüfe den Entwurf für Sie, verhandle bei Bedarf nach und sorge dafür, dass er Ihre Interessen tatsächlich absichert, bevor Sie unterschreiben.
Was kann ich gegen eine Abmahnung machen?
Eine Abmahnung dient Ihrem Arbeitgeber dazu, ein bestimmtes Fehlverhalten zu rügen und Sie für die Zukunft zu warnen: Wiederholt sich das Verhalten, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Sie ist meist der erste Schritt vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Deshalb sollten Sie sie ernst nehmen, aber nicht in Panik geraten.
Damit eine Abmahnung überhaupt wirksam ist, muss sie:
- den konkreten Vorfall genau beschreiben (Datum, Ort, Verhalten). Pauschale Vorwürfe reichen nicht,
- Ihnen ausdrücklich arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen (z. B. Kündigung).
Das können Sie dagegen tun:
- Gegendarstellung einreichen: Sie haben das Recht, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen, die zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte genommen werden muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). So steht Ihre Sicht der Dinge dauerhaft mit in der Akte.
- Entfernung verlangen: Ist die Abmahnung inhaltlich falsch, unverhältnismäßig oder formal fehlerhaft, können Sie außergerichtlich die Entfernung aus der Personalakte fordern. Reagiert der Arbeitgeber nicht, lässt sich das notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
- Nicht ignorieren: Auch wenn Sie nichts unternehmen, sollten Sie zumindest genau dokumentieren, wie es zu der Situation kam und ggf. auch wie es weiterging. Das kann später wichtig werden, falls doch noch eine Kündigung folgt.
Anders als bei der Kündigungsschutzklage gibt es hier keine 3-Wochen-Frist. Trotzdem sollten Sie zeitnah handeln, damit sich der Sachverhalt noch gut aufklären lässt und keine unrichtige Abmahnung unwidersprochen in Ihrer Akte verbleibt. Ich prüfe für Sie gerne, ob Ihre Abmahnung wirksam ist und was sich dagegen unternehmen lässt.
Ich werde am Arbeitsplatz schlecht behandelt, kann ich was machen?
Das kommt darauf an, um welche Art von schlechter Behandlung es sich handelt. Rechtlich unterscheidet man vor allem zwischen Mobbing und Diskriminierung, auch wenn beides im Alltag oft zusammenfällt.
Bei Mobbing (systematische Schikane, Ausgrenzung oder Anfeindung ohne Bezug zu einem geschützten Merkmal):
- Dokumentieren Sie alles. Am besten in einem sogenannten Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, Vorfall und möglichen Zeug*innen. Das ist später oft entscheidend, weil Mobbing schwer zu beweisen ist.
- Beschweren Sie sich offiziell bei Vorgesetzten, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat.
- Ihr*e Arbeitgeber*in hat eine Fürsorgepflicht und muss auf eine Beschwerde reagieren. Passiert dies nicht, können darauf Ansprüche entstehen.
Bei Diskriminierung (Benachteiligung wegen Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität, geschützt durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG):
- Auch hier gilt zunächst das Beschwerderecht nach § 13 AGG.
- Sie können Schadensersatz und/oder Entschädigung verlangen (§ 15 AGG). Entschädigung auch dann, wenn Ihnen kein finanzieller Schaden entstanden ist, allein für die erlittene Benachteiligung.
- Wichtig: Hier gibt es eine Frist! Ansprüche nach dem AGG müssen Sie innerhalb von 2 Monaten, nachdem Sie von der Benachteiligung erfahren haben, schriftlich gegenüber Ihrer Arbeitgeber*in geltend machen.
In beiden Fällen gilt: Je besser die Situation dokumentiert ist, desto besser lässt sich später etwas durchsetzen. Gerade wegen der kurzen AGG-Frist sollten Sie sich zeitnah beraten lassen. Ich helfe Ihnen, die Vorfälle rechtlich einzuordnen und die passenden Schritte einzuleiten.
Übernimmt mein*e Arbeitgeber*in meine Anwaltskosten, wenn ich vor Gericht gewinne?
Dies ist eine Besonderheit: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Diese Regelung weicht bewusst vom sonst üblichen Grundsatz „wer verliert, zahlt“ ab, damit auch Arbeitnehmer*innen ohne finanzielles Risiko klagen können. Aus demselben Grund besteht vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz auch kein Anwaltszwang. Sie könnten theoretisch auch ohne anwaltliche Vertretung klagen. Angesichts der komplexen rechtlichen Fragen (Fristen, Beweislast, richtige Formulierung der Anträge) ist das in der Praxis aber selten empfehlenswert. Die reinen Gerichtskosten (nicht die Anwaltskosten) trägt dagegen in der Regel die unterlegene Partei, sofern es überhaupt zu einem Urteil kommt. Bei den meisten Kündigungsschutzverfahren endet der Streit aber ohnehin durch einen Vergleich, bei dem jede Seite ihre eigenen Kosten trägt.
Anders sieht es in der zweiten Instanz aus: Geht der Streit vor das Landesarbeitsgericht, gilt wieder die normale Regel. Die unterliegende Partei trägt dann auch die Anwaltskosten der Gegenseite, und ab dieser Instanz besteht zudem Anwaltszwang.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese üblicherweise auch die eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz.
Kann ich eine Arbeitszeugnis verlangen?
Ja. Nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§ 109 GewO).
Es gibt zwei Arten:
- Einfaches Zeugnis: Enthält nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.
- Qualifiziertes Zeugnis: Bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Das ist der in der Praxis übliche und für Bewerbungen relevante Regelfall. Sie müssen dieses ausdrücklich verlangen, es wird nicht automatisch ausgestellt.
Wichtig zu wissen:
- Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf Ihr weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren. Gleichzeitig muss es aber auch wahr sein.
- In der Praxis hat sich eine eigene „Zeugnissprache“ mit verschlüsselten Formulierungen etabliert. Vermeintlich neutrale Sätze können versteckt negativ gemeint sein. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf jede Formulierung.
- Sind Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden, können Sie eine Berichtigung verlangen, notfalls auch gerichtlich.
Ich prüfe Ihr Zeugnis gerne auf versteckte negative Formulierungen und setze bei Bedarf eine Korrektur für Sie durch.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit gekündigt werde?
Fragen offen geblieben?
Übrig gebliebene Fragen kläre ich mit Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch oder einer Erstberatung. Rufen Sie hierfür gerne an, schreiben Sie oder buchen Sie flexibel hier Ihren Termin: